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Evangelischen wird Zugang zur katholischen Kirche verweigert  
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08.04.1864 Den Evangelischen wird der Zugang zur katholischen Kirche verweigert
"Freitag d. 8ten April 1864.
1. Beilage zu Nr. 163.

§ Glogau, 6. April. Ein ganz eigenthümlicher Vorfall ereignete sich am Sonntag in N i l b a u, einem Dorfe unweit unserer Stadt. Dort befindet sich eine Kirche, die den Katholiken gehört; da aber schon im Jahre 1812 die katholische Gemeinde bis auf wenige Familien zusammengeschmolzen war, so erhielten die Evangelischen laut einer Königl. Cabinetsordre, die bei dem Brande des Regierungsgebäudes in Liegnitz mit anderen Papieren verbrannt sein soll, die Erlaubniß, in dieser Kirche ihren Gottesdienst abzuhalten, was bisher auch immer geschehen war. An den Sonntagen fand in der Regel von 8 bis 10 Uhr katholischer, und von 10 bis 12 Uhr evangelischer Gottesdienst statt.

Als nun am vergangenen Sonntage die Evangelischen zum Gottesdienst [Gottesdiend geschrieben] gehen wollten, zu dessen Abhaltung Herr Pastor K a e h l e r von hier herüber gekommen war, fanden sie die Kirche verschlossen, und der katholische Stellenbesitzer, welcher im Besitz der Kirchenschlüssel war, weigerte sich, sie herauszugeben. Es blieb der evangelischen Gemeinde sonach nichts übrig, als nach dem Kirchhofe zu ziehen, woselbst unter Gottes freiem Himmel der genannte Geistliche den Gottesdienst abhielt."


10.04.1864 Erwiderung auf obigen Zeitungsbericht
"Sonntag d. 10ten April 1864.
1. Beilage zu Nr. 167.

* Der Redaction ist von berechtigter Stelle nachstehende B e r i c h t i g u n g einer Correspondenz aus Gr.-Glogau zugegangen:

"Der ganz eigenthümliche Vorfall, welcher sich nach der Schles. Zeitung (1. Beilage zu Nr. 163) in Nilbau bei Gr.-Glogau zugetragen hat, daß nämlich den Evangelischen, welche bisher die dasige katholische Kirche für ihren Gottesdienst benützten, dieser Mitgebrauch am vergangenen Sonntage verweigert wurde, verliert den Charakter seiner "Eigenthümlichkeit" vollkommen, so bald er
w a h r h e i t s g e t r e u dargestellt wird.

Vor länger als Jahresfrist nämlich wurde den Evangelischen zu Nilbau aus wichtigen Gründen der Mitgebrauch der dasigen Kirche Seitens der katholischen Behörde gekündigt. Glaubten die Evangelischen ihre eigentliche Pfarrkirche in Gr.-Glogau ohne Schwierigkeiten nicht besuchen zu können, so war es ihre Sache, sich mit der katholischen Kirchenbehörde zu benehmen, wie dies in ähnlichen Fällen von Seiten aller Miether zu geschehen pflegt. Daß die katholische Behörde nicht unmögliche Bedingungen stellte, hatten die Bewohner von Nilbau durch eine sehr lange Reihe von Jahren sattsam erfahren. Da jedoch statt eines solchen Benehmens nur unbegründete Forderungen und Rechtsansprüche und diese in einer höchst ungeeigneten Form erhoben wurden, so war es weniger "eigenthümlich", als vielmehr n a t ü r l i c h, daß die Ausschließung der Evangelischen vom Mitgebrauche erfolgte.

Wenn die evangelische Gemeinde es nun vorzieht, statt in ihrer Mutterkirche in Gr.-Glogau auf dem Nilbauer Kirchhofe sich zu erbauen, so ist dies ein Gegenstand, welcher mit dem Schlusse der dasigen Kirche in keinem Zusammenhange steht. Vielleicht kann uns aber der Herr §-Berichterstatter darüber aufklären, ob die von ihm leider verschwiegene Thatsache, daß nämlich an dem betreffenden Sonntage ein großer Stein durchs Fenster auf das Hochaltar der Kirche geworfen wurde, in näherem Zusammenhange mit der Sache stehen dürfte."


12.04.1864 Erwiderung auf die Erwiderung
"Dienstag d. 12. April 1864.
1. Beilage zu Nr. 169.


"§ Glogau, 10. April. Unser Bericht über den Vorfall in Nilbau hat eine Berichtigung von
"b e r e c h t i g t e r" Seite in das Leben gerufen, auf die wir etwas entgegnen müssen. Unsere Berichte für die Schlesische Zeitung haben in den 18 Jahren unserer Thätigkeit noch nie eine
w a h r h e i t s g e t r e u e Berichtigung erfahren dürfen.

Während unser Bericht vollständig ruhig und objectiv gehalten war, läßt die Berichtigung den Schein durchblicken, als ob wir für die evangelische Gemeinde in Nilbau einseitig Partei ergriffen hätten. Diesen Schein müssen wir entschieden von uns weisen, denn uns ist das Factum vollkommen gleichgiltig, ob die Katholiken mit den Evangelischen eine Kirche theilen oder nicht. Wir können noch außerdem die Versicherung geben, daß wir uns nicht zur evangelischen Confession bekennen. Was die "T h a t s a c h e", die wir verschwiegen haben sollen, daß nämlich ein großer Stein durchs Fenster auf den Hochaltar der Kirche geworfen worden wäre, betrifft, so haben wir diese erst durch die Berichtigung erfahren; wäre dies eher geschehen, so hätten wir die nichtswürdige That jedenfalls berichtet.

Unsern Bericht über den bedauerlichen Vorfall haben wir selbst noch dahin zu berichtigen, daß die Mitbenutzung der katholischen Kirche in Nilbau der evangelischen Gemeinde daselbst nicht durch eine königliche Cabinetsordre aus dem Jahre 1812, sondern durch ein im Jahre 1815 mit dem fürstbischöflichen Amt in Breslau abgeschlossenes Simultaneum gestattet ist."

19.04.1864 Evangelische Gemeinde erhebt Klage
"Dienstag d. 19. April 1864.
1. Beilage zu Nr. 181.


"Glogau, 17. April. In der bekannten N i l b a u e r Kirchenangelegenheit hat der Herr Justizrath
M ü l l e r hierselbst Namens der evangelischen Gemeinde in Nilbau die Besitzstörungsklage wider den Herrn Pfarrer G ö r l i c h zu Jakobskirch bei dem hiesigen Kreisgericht eingereicht.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache ist auf den 26. d. M. festgesetzt, zugleich aber dem genannten Herrn Pfarrer, sowie dem Herrn Küster W e i d n e r in Nilbau aufgegeben worden, bis zur Entscheidung der Sache den Evangelischen in Nilbau die Schlüssel der Nilbauer Kirche zur Abhaltung des Gottesdienstes, zur Vornahme von Taufen, Trauungen etc., wie bisher zu verabfolgen und zwar bei Vermeidung einer Strafe von 50 Thlr. für jeden Contraventionsfall!

Jedenfalls wird also der evangelische Gottesdienst wie bisher in der Nilbauer Kirche abgehalten werden. (Niederschl. Anz.)"

26.04.1864 Fürstbischof erhebt Competenz-Conflict, wird abgewiesen
"Dienstag d. 26 April 1864.
1. Beilage zu Nr. 191.


"§ Glogau, 24. April. Der Verwaltungsrath der Niederschlesischen Zweigbahn hat die Dividende der Stammactien für 1863 auf 2 2/3 pCt. festgesetzt. --

In dem Prozesse der evangelischen Gemeinde in Nilbau gegen den Pfarrer G o e r l i c h in Jakobskirch wegen Benutzung der Kirche hat der Herr Fürstbischof Dr. Heinrich Förster am 19. d. M. bei dem hiesigen Kreisgericht den Competenz-Conflict erhoben und § 3 des Gesetzes vom 8. April 1847 für sich in Anspruch genommen, das Kreisgericht jedoch den desfallsigen Antrag abgewiesen. --"

28.04.1864 Fürstbischof erhebt Beschwerde gegen Abweisung des Competenz-Conflictes
"1. Beilage zu No. 195 vom 28. April 1864.

"§ Glogau, 26. April. Der Herr Fürstbischof Heinrich hat wegen des abweisenden Bescheides des hiesigen königl. Kreisgerichts in dem erhobenen Competenz-Conflicte in Sachen der evangelischen Gemeinde in  Nilbau wider den Herrn Pfarrer G o e r l i c h in Jakobskirch wegen Besitzstörung bei dem hiesigen königl. Appellationsgericht Beschwerde eingelegt, und dieses die Beschwerde an das königl. Ober-Tribunal, welches bekanntlich die Nichtigkeits-Instanz in Besitzstörungsprozessen ist, abgegeben. In Folge dessen wurde der heute beim Kreisgericht anberaumte Entscheidungstermin aufgehoben und die weitere Verhandlung bis nach Eingang der Entscheidung des Ober-Tribunals verschoben."

02.06.1864 Abweisung der Klage der evangelischen Gemeinde
"Schles. Ztg No. 252 vom 2ten Juni 1864.

"§ Glogau, 1. Juni. In der bekannten Prozeßsache der evangelischen Gemeinde zu Nilbau wider den Pfarrer G o e r l i c h in Jakobskirch wegen Mitbenutzung der katholischen Kirche zu Nilbau stand am Dienstag am hiesigen Kreisgericht Termin an, nachdem der Herr Fürstbischof von Breslau seinen Antrag auf Erhebung des Competenz-Conflictes zurückgezogen hatte. Der Gerichtshof erkannte auf Abweisung der Kläger, da sie sich zur Anstellung einer Besitzstörungsklage nicht legitimirt hätten."